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Struktur und Organisation

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Innerhalb der Strukturen besteht keine Weisungsbefugnis. Die Strukturen sind auf freiwilliger Basis der Zusammenarbeit aufzubauen und frei von Bedingungen, in Ausnahme des verpflichtenden Wortes zur Übernahme eines Aufgabenbereiches.

Die «schweiz-macher»-Schweiz besteht aus vier Arten von Mitgliedern. Die «schweiz macher»-Schweiz verzichtet auf eine Hierarchie und gliedert sich einzig durch die Bereitschaft des Aufwandes, welches ein Mitglied für den Erfolg des Vereins verpflichtend leisten will. Die gewählten Mitglieder des «Rates der Erfahrenen» ernennen die Vertreter gegen aussen und definieren Zeichnungsberechtigungen.

Die Art der Mitglieder unterscheiden sich durch die Art der Aufgaben und Verpflichtungen:

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Firmen und Vereine
Firmen und Vereine können Unterstützer sein.

Unterstützer der «schweiz-macher»-Schweiz
Jeder Mensch kann ein Unterstützer sein.

Statuten: Organisation der «schweiz-macher» Schweiz Art. 5 und 6

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«Bund der Macher»
Der «Bund der Macher» vereinigt Menschen, die sich für ein verpflichtendes, freiwilliges und ehrenamtliches Engagement innerhalb der «schweiz-macher»-Schweiz entscheiden. Der Bund der Macher trifft Entscheidungen im Sinne der Konsens-Demokratie.

Statuten: Art. 5, Art. 7 und Art 11

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«Rat der Erfahrenen»
Im «Rat der Erfahrenen» vereinigen sich Menschen aus dem «Bund der Macher», die sich für ein verpflichtendes, weitergehendes und umfassendes Engagement innerhalb der «schweiz-macher»-Schweiz entschieden haben und die Mindestanforderungen an den Rat erfüllen, sowie in den Rat gewählt wurden. Der «Rat der Erfahrenen» hat eine Bringschuld gegenüber dem Verein zu erbringen, was heisst, dass sie dem Bund der Macher mit der Erfahrung BERATEND zur Verfügung stehen. Sie unterstützen den Bund der Macher gemäss ihren Möglichkeiten nach bestem Wissen und Gewissen. Sie haben keine Weisungsbefugnisse gegenüber dem Bund der Macher.
(Ergänzende Erklärung: Für Finanzinstitute und Behörden entspricht der «Rat der Erfahrenen» dem Vorstand eines Vereins und Mitglieder können individuelle Zeichnungsberechtigungen erhalten.)

Statuten: Art. 8, Art. 12 und Art. 11

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